Geschäftsbedingungen der Firma Fzm Bleyer
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Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Zustimmung.

§ 1 Allgemeines
(1)
Der Auftraggeber versichert, dass er alle Genehmigungen, Befähigungen, Lizensen und Versicherungen besitzt und auf Verlangen vorzeigen kann, welche für einen Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Firma Fzm notwendig sind.
(2)
Der Auftraggeber versichert eine gültige Gewerbehaftpflichtversicherung zu besitzen.
(3)
Die Firma Fzm übernimmt ab Auftragsbeginn nur die Aufgabe des Fahrers. Veranstalter ist und bleib der Auftraggeber.
Für die Personen- und Gepäckabsicherung ist der Autraggeber verantwortlich.
(4)
Der Auftraggeber versichert, dass die Planung der Touren unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften (Lenk- und Ruhezeiten, etc.) erfolgte. Verstöße sind in §2 geregelt.
(5)
Zusätzliche Tätigkeiten bedürfen der Absprache, diese sind jedoch ohne Gewähr und unterliegen dem Haftungsausschluß.
(6)
Beide Vertragspartner bestätigen mit ihrer Unterschrift ihre rechtlich einwandfreie unternehmerische Tätigkeit.

§2 Strafen, Haftung, Schäden und Ausschlüsse
(1)
Fahrzeugschäden und deren Deckung unterliegen der Fahrzeugversicherung. Der Abschluß dieser und die ausreichende Absicherung unterliegt dem Auftraggeber.
Eine fehlende oder unzureichende Absicherung gehen nicht zu Lasten der Firma Fzm.
Nach geltendem Versicherungsrecht ist es der Firma Fzm nicht möglich Fahrzeuge zu versichern.
(2)
Bei Verstößen gegen geltendes Recht der jeweiligen Länder ist die Firma
Fzm für die Begleichung der Strafen verantwortlich, sofern sie diese selbst  verursacht hat.
(3)
Haftungsasschluss besteht wenn:
Gesetze und deren Verordnungen seitens des Auftraggebers nicht eingehalten oder verletzt werden
Reisegäste oder anderes Personal dies verschulden
Das Fahrzeug durch Behörden und/oder Höhere Gewalt stillgelegt bzw. zum Stillstand gebracht wird
eine Fehlplanung seitens des Auftraggebers oder seiner Partner vorliegt
Fehlinformationen rund um den Auftrag, durch den Auftraggeber oder seine Partner
Schäden am Fahrzeug, Anhänger oder dessen Zubehör eine Weiterfahrt unmöglich macht
Haftungsausschluß besteht auch, wenn in § 6 bezeichnete Mittel nicht in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen

§3 Kosten und Auslagen
(1)
Alle anfallenden Telefonkosten, welche zur Erfüllung des Dienstleistungsvertrages entstehen übernimmt der Auftraggeber, von der
Firma Fzm ausgelegte Telefonkosten sind gegen Vorlage der Rechnung sofort zu erstatten.
(2)
Zusätzliche Kosten, welche durch Verschulden des Auftraggebers entstehen sind sofort gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung zu erstatten.
(3)
Der Auftraggeber übernimmt alle Kosten welche zur ordnungsgemäßen Durchführung des Dienstleistungsvertrages notwendig sind (Maut, Steuern, Vignetten etc.), der Auftraggeber hat für eine Ausreichende Deckung der einzusetzenden Kreditkarten zu sorgen.
(4)
Auslagen welche die Firma Fzm vorfinanziert sind sofort nach Beendigung des jeweiligen Dienstleistungsvertrages in Bar zu erstatten.

§4 Dauer des Vertrages und Kündigung
Die Vertragsdauer ist schriftlich festzuhalten. Der Vertrag läuft zu dem benannten Zeitpunkt aus.

§5 Unterbringung des Fahrer/in
Die Unterbringung des Fahrers übernimmt der Auftraggeber oder sein Partner auf eigene Kosten.
Der Fahrer hat Anspruch auf ein Fahrzeug mit Schlafkabine. Ist dies nicht der Fall, hat der Fahrer Anspruch auf ein Einzelzimmer. Im Reiseverkehr hat der Fahrer generell Anspruch auf ein Einzelzimmer.
Es sind die Verpflegungspauschlen gemäß der aktuellen Preisliste  zu zahlen.
Bei Mehrtagesreisen sind die Übernachtungspauschalen gemäß der aktuellen Preisliste zu zahlen.

§6 Bereitstellung von Informationen zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Dienstleistungsvertrages
Der Auftraggeber stellt der Firma Fzm alle notwendigen Unterlagen (Anfahrtsskizen, Adresen, Telefonlisten, Programmabläufe usw.), sowie Reiserouten soweit diese Vorgeschrieben, ist zur Verfügung.

§7 Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungslegung(1)Es gelten die aktuellen Preise gemäß dem Angebot(2)eintfallen

(3)Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu leistenBei Erstkunden werden 30% des Gesamtpreises 14 tage vor Auftragsbeginn fällig(4)Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht durch den Auftraggeber oder die Firma Fzm besteht nicht.

§8 Kontrollen am Fahrzeug
Der Auftraggeber und der durchführende des Dienstleistungsvertrages protokollieren den Zustand des Fahrzeuges und festgestellte Mängel vor Ort bei Übernahme.

§9 Bereitgestellte Arbeitsmittel
Die vom Auftraggeber bereitgestellten Fahrzeuge werden vom durchführenden des Dienstleistungsvertrages mit größter Sorgfalt behandelt


§10 Unternehmensangaben

Inhaber und Geschäftsführerin


Manuela Bleyer
Schönmünstr. 06
72270 Baiersbronn

Gerichtsstand und Erfüllungsort
Baiersbronn

Steuernummer: 42113/53414

Ust.ID:                   DE246057261